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Satzung des Fördervereins „Musik für Nationen e.V.“
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein „Musik für Nationen e. V.“ (2) Sitz des Vereins ist Bad Wörishofen. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Memmingen eingetragen werden. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Fördervereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere musikalischer Veranstaltungen in Bad Wörishofen. (2) Dieser Zweck wird erreicht, indem der Stadt Bad Wörishofen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, um gemeinnützige musikalische und kulturelle Projekten zu fördern, wie beispielsweise den Veranstaltungen „Festival der Nationen“, „Musikkindergarten“, „Classic for Kids“ und „Klassik für alle“. Ziel ist es, bestehende Vorurteile und Hemmschwellen gegenüber klassischer Musik abzubauen, und so Kindern, Jugendlichen ihren Eltern und Menschen jeden Alters und jeder Kultur durch diese gezielten Projekte den Zugang zur klassischen Musik zu eröffnen und sie zur Weiterentwicklung auf diesem Gebiet zu motivieren. Zudem soll der Völkerverständigungs- und Friedensgedanke durch die verbindende Sprache der Musik unterstützt werden, indem Musiker aus aller Welt zusammengeführt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische Personen sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden. (2) Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Interessen des Vereins durch finanzielle oder sachliche Mittel unterstützen will. Fördermitglieder sind im Umfang ihrer Förderung frei und zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet. Sie sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen; ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. (3) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (4) Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zugeben.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei einer juristischen Person oder anderen Vereinigungen durch deren Auflösung oder Erlöschen, ferner durch Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde, b) es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist vor Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Zuwendungen, Spenden und sonstigen Schenkungen. (2) Die Höhe des Mindestjahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes festgesetzt. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
§ 7
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. (2) Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (3) Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand geleitet. a) Wahl und Entlastung des Vorstandes, b) Beschlussfassung über einen Widerspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein, c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. f) Wahl des/der Kassenprüfer/in. Diese(r) darf nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens ein Mal im Geschäftsjahr. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin erfolgen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20 % der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen. Innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages beim Vorstand erfolgt die Einladung der Mitglieder mit einer Frist von drei bis vier Wochen bis zum Termin. (4) Auf Antrag von Mitgliedern werden weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen. (5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gleiches gilt für Wahlen. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen. (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Der Protokollführer wird vor jeder Versammlung vom Vorstand bestimmt.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Der Vorstand kann bis auf 5 Mitglieder erweitert werden. (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied durch den verbliebenen Vorstand berufen, das von der turnusmäßig folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Mehrmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts, d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen grundsätzlich in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Ankündigung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen wurden und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesen sind. (5) Der Vorstand kann auch im schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.
§ 10
Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat wählen.
§ 11
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen erfolgen. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Bei Beendigung der Liquidation oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das gesamte verbliebene Vermögen auf die Stadt Bad Wörishofen über mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger musischer Projekte i. S. d. Vereinszwecks einzusetzen. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bad Wörishofen, den 17. Mai 2010
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